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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Stand: Juli 2026

Vorbemerkung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Lieferung von Photovoltaikmodulen, Energiespeichersystemen, Wechselrichtern, Komponenten, Zubehör, Ersatzteilen sowie damit zusammenhängenden technischen, logistischen und sonstigen Leistungen durch die DAS Kraftwerk GmbH („DAS“).

Die AGB sind als B2B-Vertragswerk konzipiert. Sie setzen voraus, dass der Kunde Unternehmer im Sinn des § 1 UGB ist und der Vertrag zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Produktbezogene Garantiebedingungen, technische Datenblätter, Installations- und Sicherheitshinweise sowie eine Auftragsbestätigung können ergänzende oder speziellere Regelungen enthalten. Im Kollisionsfall gilt die in Punkt 1.7 festgelegte Rangfolge.

1. Geltungsbereich, Begriffe und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen von DAS an Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinn des § 1 UGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch dann, wenn bei einem Folgegeschäft nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

1.2 Diese AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern. Gibt ein Kunde eine Bestellung zu Zwecken ab, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, hat er DAS vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen.

1.3 „Produkte“ sind insbesondere Photovoltaikmodule jeglicher Art, Energiespeichersysteme und Batterien, Wechselrichter, Unterkonstruktionen, Ladetechnik, elektrische und elektronische Komponenten, Zubehör, Ersatzteile, Verpackungen sowie dazugehörige Software, Firmware und Dokumentation. „Leistungen“ sind insbesondere Beratung, Projektunterstützung, Konfiguration, Schulung, Logistik, Inbetriebnahme, Wartung und sonstige vereinbarte Dienstleistungen.

1.4 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn DAS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn DAS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.5 Individuelle Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, soweit sie nicht von DAS in Textform bestätigt wurden.

1.6 Soweit auf INCOTERMS® verwiesen wird, gelten die INCOTERMS® 2020 der International Chamber of Commerce in der bei Vertragsabschluss aktuellen deutschen oder englischen Fassung.

1.7 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) schriftliche Individualvereinbarung; (b) Auftragsbestätigung; (c) produktbezogene Garantiebedingungen; (d) technische Spezifikation oder Leistungsbeschreibung; (e) diese AGB; (f) Angebot von DAS; (g) sonstige Vertragsunterlagen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote, Preislisten, Kalkulationen, Lieferprognosen und sonstige Erklärungen von DAS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot erlischt mit Ablauf der darin genannten Bindungsfrist, sonst nach vierzehn Kalendertagen.

2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. DAS kann dieses Angebot binnen vierzehn Kalendertagen durch Auftragsbestätigung, Rechnungslegung, Bereitstellung oder Auslieferung der Produkte oder durch Beginn der Leistungserbringung annehmen.

2.3 Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme durch DAS zustande. Automatisierte Eingangsbestätigungen, Portalbestätigungen oder Statusmeldungen dokumentieren nur den Eingang einer Bestellung und stellen keine Annahme dar.

2.4 DAS ist berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen, insbesondere bei unzureichender Bonität, fehlender Exportfreigabe, nicht gesicherter Warenverfügbarkeit oder technischen Bedenken.

2.5 Änderungen oder Stornierungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung von DAS. Stimmt DAS zu, hat der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten, nicht stornierbaren Beschaffungskosten, Bearbeitungs- und Rücktransportkosten sowie einen angemessenen Deckungsbeitrag zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

2.6 DAS darf Teilleistungen und Teillieferungen erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und die bestimmungsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt.

3. Leistungsumfang und Produktbeschaffenheit

3.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen. Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Websites, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern oder Werbematerialien dienen der allgemeinen Beschreibung und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur geschuldeten Beschaffenheit.

3.2 DAS schuldet Produkte in handelsüblicher Qualität und innerhalb der branchen-, norm- und produktionsüblichen Toleranzen. Technisch unvermeidbare oder geringfügige Abweichungen in Abmessungen, Gewicht, Farbe, Oberflächenbild, elektrischen Kennwerten, Kapazität, Wirkungsgrad oder Leistung stellen keinen Mangel dar, sofern die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.3 DAS ist berechtigt, Konstruktions-, Material-, Software- und Ausführungsänderungen vorzunehmen, wenn sie aufgrund technischen Fortschritts, geänderter Normen, Verfügbarkeit von Komponenten oder regulatorischer Anforderungen sachlich gerechtfertigt sind und die vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht wesentlich verschlechtern.

3.4 Leistungs-, Ertrags-, Kapazitäts-, Reichweiten- oder Amortisationsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage angenommener Rahmenbedingungen. Tatsächliche Werte hängen insbesondere von Standort, Einstrahlung, Temperatur, Verschattung, Ausrichtung, Netzbedingungen, Systemauslegung, Betriebsweise, Alterung, Wartung und Komponenten anderer Hersteller ab.

3.5 Der Kunde ist für die Auswahl, Dimensionierung und Eignung der Produkte für seinen konkreten Verwendungszweck verantwortlich, soweit DAS nicht ausdrücklich eine schriftliche Planungs- oder Auslegungsverantwortung übernommen hat.

3.6 DAS ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Spezifikationen, Pläne, Berechnungen oder Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit, technische Durchführbarkeit oder Normkonformität zu prüfen. Erkennt DAS offenkundige Bedenken, wird DAS den Kunden darauf hinweisen.

4. Technische Unterlagen, Beratung und Projektierung

4.1 Technische Auskünfte und Beratung erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen. Sie ersetzen keine standortbezogene Planung, statische Berechnung, elektrotechnische Fachplanung, Brandschutzplanung oder behördliche Prüfung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

4.2 Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere Lastprofile, Netzanschlussdaten, Umgebungsbedingungen, Bauwerksdaten, Brandschutzanforderungen und behördliche Auflagen.

4.3 Entwürfe, Systemlayouts, Stücklisten, Simulationen und Planungsunterlagen sind nur für das konkret bezeichnete Projekt bestimmt. Änderungen der Projektparameter können eine Neubewertung und zusätzliche Vergütung erfordern.

4.4 Behördliche Genehmigungen, Förderungen, Netzanschlusszusagen, steuerliche Begünstigungen und sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen schuldet DAS nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine bestimmte steuerliche Behandlung oder Förderfähigkeit wird nicht zugesichert.

4.5 Der Kunde hat die Übereinstimmung der Planungsunterlagen mit den örtlichen Verhältnissen vor Ausführung zu prüfen und freizugeben. Unterbleibt eine rechtzeitige Freigabe, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

5. Preise, Steuern und Preisanpassung

5.1 Alle Preise verstehen sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, netto ab Werk oder Lager DAS, unverpackt, unverzollt und zuzüglich Umsatzsteuer, Zöllen, Abgaben, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Gefahrgut-, Entsorgungs- und sonstigen Nebenkosten.

5.2 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Kosten aufgrund nachträglicher Änderungen des Kunden, unrichtiger Angaben, Verzögerungen in seiner Sphäre oder zusätzlicher behördlicher Anforderungen werden gesondert verrechnet.

5.3 Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als drei Monaten und erhöhen sich danach nachweislich wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Einkaufspreise, Rohstoff-, Energie-, Fracht-, Versicherungs-, Zoll-, Lohn- oder Finanzierungskosten, darf DAS den Preis im Verhältnis der tatsächlichen Kostensteigerung anpassen. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt.

5.4 Übersteigt eine Preisanpassung nach Punkt 5.3 zehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Kunde binnen fünf Werktagen nach Mitteilung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern DAS nicht die Lieferung zum ursprünglichen Preis bestätigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.5 Behauptet der Kunde eine Steuerbefreiung, einen Nullsteuersatz, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige steuerliche Begünstigung, hat er DAS vor Rechnungslegung alle erforderlichen Nachweise vorzulegen. Fehlen Voraussetzungen oder werden Abgaben nacherhoben, hält der Kunde DAS hinsichtlich Steuer, Zinsen, Zuschlägen und angemessenen Beratungskosten schad- und klaglos, soweit er die Unrichtigkeit zu vertreten hat.

6. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten

6.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, ist der gesamte Rechnungsbetrag vor Lieferung ohne Abzug fällig. DAS ist zur Leistung erst nach endgültiger Gutschrift auf dem angegebenen Konto verpflichtet.

6.2 Bei vereinbartem Zahlungsziel sind Rechnungen innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als geleistet.

6.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Zusätzlich hat der Kunde die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten und alle darüber hinausgehenden angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu ersetzen.

6.4 DAS darf eingehende Zahlungen ungeachtet einer Widmung des Kunden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste Hauptforderung anrechnen.

6.5 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden rechtfertigen, darf DAS offene Lieferungen von Vorauszahlung, Bankgarantie, Kreditversicherung oder sonstiger angemessener Sicherheit abhängig machen und bis dahin Leistungen aussetzen.

6.6 Bei wesentlichem Zahlungsverzug, erfolgloser Nachfrist oder Eröffnung bzw. Abweisung eines Insolvenzverfahrens in Ermangelung eines kostendeckenden Vermögens werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig, soweit zwingendes Insolvenzrecht nicht entgegensteht.

6.7 Skonti bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung und sind nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Forderungen vollständig beglichen sind.

7. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

7.1 Lieferklausel, Lieferort und Gefahrübergang bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, erfolgt die Lieferung EXW (INCOTERMS® 2020) am in der Auftragsbestätigung genannten Werk oder Lager.

7.2 Soweit DAS Transport oder Versicherung organisiert, handelt DAS, vorbehaltlich ausdrücklicher Übernahme einer eigenen Transportverpflichtung, im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Auswahl des Frachtführers erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

7.3 Die Gefahr geht nach der vereinbarten INCOTERMS®-Klausel über. Fehlt eine solche, geht die Gefahr mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens aber mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über.

7.4 Der Kunde hat Transportverpackungen unverzüglich auf sichtbare Schäden zu prüfen, Schäden auf Frachtpapieren zu vermerken, Beweise zu sichern und Ansprüche gegen den Frachtführer fristgerecht geltend zu machen. Eine Kopie der Schadensanzeige ist DAS unverzüglich zu übermitteln.

7.5 DAS darf branchenübliche Verpackungsarten wählen. Mehrwegverpackungen, Gestelle, Container und Transporthilfsmittel bleiben Eigentum von DAS oder Dritten und sind fristgerecht und auf Kosten des Kunden zurückzugeben.

7.6 Teillieferungen dürfen gesondert verrechnet werden. Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb handelsüblicher Toleranzen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

8. Lieferfristen, Verzug und Annahmeverzug

8.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixtermin oder verbindlich bezeichnet sind. Sonstige Termine sind voraussichtliche Angaben.

8.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, vereinbarte Vorauszahlungen und Sicherheiten geleistet, erforderliche Freigaben erteilt und Mitwirkungspflichten erfüllt sind.

8.3 Bei einer von DAS zu vertretenden Verzögerung hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von zumindest zehn Werktagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten. Schadenersatz richtet sich nach Punkt 21.

8.4 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von DAS zu vertretender Umstände verlängern Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

8.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, darf DAS die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern, einen Spediteur beauftragen, die Ware nach angemessener Nachfrist anderweitig verwerten oder vom Vertrag zurücktreten.

8.6 Für Lagerung darf DAS die tatsächlich angefallenen Kosten, mindestens jedoch EUR 8,00 je Palette und Kalendertag ab dem fünften Werktag nach Bereitstellungsanzeige verrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

8.7 Vertragsstrafen wegen Lieferverzugs gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und sind auf den nachweislich betroffenen Leistungsteil beschränkt.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Der Kunde hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Dazu zählen insbesondere Bereitstellung geeigneter Zufahrten, Lagerflächen, Hebezeuge, Strom- und Datenanschlüsse, Schutzmaßnahmen, Genehmigungen und qualifiziertes Personal.

9.2 Der Kunde hat DAS unverzüglich über besondere Gefahren, kontaminierte Bereiche, explosionsgefährdete Zonen, bauliche Einschränkungen, Netzbesonderheiten und sonstige sicherheitsrelevante Umstände zu informieren.

9.3 Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, verlängern sich Fristen angemessen. DAS kann Mehraufwand nach den geltenden Stundensätzen und tatsächlichen Kosten verrechnen.

9.4 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Unterlagen und Vorgaben frei von Rechten Dritter sind. Er hält DAS von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Verwendung dieser Unterlagen beruhen.

9.5 Der Kunde hat die für Produkte geltenden technischen, gesetzlichen und behördlichen Anforderungen am Einsatzort eigenverantwortlich zu prüfen, soweit DAS nicht ausdrücklich eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat.

10. Installation, Inbetriebnahme und Betrieb

10.1 Installation, Anschluss, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur dürfen nur durch nachweisbar ausreichend qualifizierte und befugte Fachunternehmen unter Beachtung der technischen Dokumentation, Normen, Netzbetreibervorgaben und gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

10.2 Der Kunde ist für die fachgerechte Systemintegration verantwortlich, insbesondere Kompatibilität von Modulen, Wechselrichtern, Speichern, Schutzsystemen, Unterkonstruktion, Verkabelung, Energiemanagement und Kommunikationsschnittstellen, sofern nicht bei DAS beauftragt bzw. von DAS geplant.

10.3 Produkte dürfen nicht unter unzulässigen Umgebungsbedingungen, auf ungeeigneten Flächen oder entgegen den Montage- und Sicherheitshinweisen eingesetzt werden. Insbesondere sind stehendes Wasser, unzulässige mechanische Belastungen, Verschattung, unzureichende Hinterlüftung, falsche Polarität, Überspannung, Tiefentladung, thermische Überlastung und nicht freigegebene Systemkombinationen zu vermeiden.

10.4 DAS haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf fehlerhafte Planung, Montage, Verkabelung, Parametrierung, Inbetriebnahme, Wartung, Fremdkomponenten oder Eingriffe nicht autorisierter Personen zurückzuführen sind.

10.5 Inbetriebnahmeprotokolle, Seriennummern, Messwerte, Fotos und sonstige Nachweise sind vom Kunden aufzubewahren und auf Verlangen im Reklamationsfall vorzulegen.

10.6 Soweit DAS Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen übernimmt, gelten die vereinbarten Leistungsgrenzen. Bauleistungen, Gerüste, Fundamentierung, Netzanschluss, Brandschutz, Genehmigungen und Wiederherstellungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich enthalten sind.

10.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass erforderliche Spannungsabschaltungen und Wiederzuschaltungen bei älteren, vorgeschädigten oder empfindlichen Elektro-, Steuerungs-, KNX-, IT- und Automatisierungskomponenten zu Funktionsstörungen, Datenverlusten oder Ausfällen führen können. DAS haftet nicht für Schäden, die auf Alterung, Verschleiß, Vorschäden, fehlende Datensicherung, fehlende Dokumentation oder die bauartbedingte Empfindlichkeit bestehender Komponenten zurückzuführen sind. Datensicherungen, das ordnungsgemäße Herunterfahren sowie erforderliche Sicherungs- und Wiederinbetriebnahmemaßnahmen sind vom Kunden vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen.

11. Batteriespeicher und Gefahrgut

11.1 Batterien und Energiespeichersysteme sind sicherheitskritische Produkte. Der Kunde hat sämtliche Transport-, Lager-, Installations-, Betriebs-, Brandschutz-, Recycling- und Entsorgungsvorschriften sowie Herstellerhinweise strikt einzuhalten.

11.2 Batterien dürfen nur innerhalb der zulässigen Temperatur-, Feuchtigkeits-, Ladezustands- und Umgebungsbereiche gelagert und betrieben werden. Schutz vor Kurzschluss, mechanischer Beschädigung, Feuchtigkeit, Hitze, Feuer und unbefugtem Zugriff ist sicherzustellen.

11.3 Der Kunde hat Gefahrgutvorschriften, insbesondere für Transport, Rücksendung und Entsorgung, eigenverantwortlich einzuhalten. Rücksendungen von Batterien sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher RMA-Freigabe und entsprechend den von DAS erteilten Verpackungs- und Versandvorgaben zulässig.

11.4 Beschädigte, aufgeblähte, überhitzte, tiefentladene, undichte oder sonst auffällige Batterien dürfen nicht weiter betrieben oder ohne Freigabe transportiert werden. Sie sind zu isolieren und nach den Sicherheitsanweisungen zu behandeln.

11.5 Kapazität und nutzbare Energie unterliegen Alterung, Zyklenzahl, Temperatur, Ladezustand, Ladeleistung und Betriebsprofil. Normale kalendarische und zyklische Degradation stellt keinen Mangel dar, soweit zugesicherte Grenzwerte eingehalten werden.

11.6 Der Kunde ist für die Erfüllung anwendbarer Registrierungs-, Rücknahme-, Entsorgungs-, Dokumentations- und Meldepflichten verantwortlich, soweit diese nicht zwingend DAS treffen oder ausdrücklich von DAS übernommen wurden.

12. Software, Firmware und digitale Komponenten

12.1 Für mitgelieferte oder eingebettete Software und Firmware erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im zur vertragsgemäßen Nutzung des Produkts erforderlichen Umfang.

12.2 Eigentum an Software, Quellcode, Algorithmen, Benutzeroberflächen, Datenmodellen und Dokumentation wird nicht übertragen. Dekompilierung, Reverse Engineering, Umgehung technischer Schutzmaßnahmen oder nicht autorisierte Veränderung sind nur im zwingend gesetzlich zulässigen Umfang gestattet.

12.3 DAS oder der jeweilige Hersteller darf Updates, Sicherheitskorrekturen und Funktionsanpassungen bereitstellen. Der Kunde hat sicherheitsrelevante Updates zeitnah einzuspielen und geeignete Cybersecurity-Maßnahmen zu treffen.

12.4 Cloud-, Portal-, App- und Kommunikationsdienste können von Diensten Dritter, Internetverbindungen und technischen Plattformen abhängen. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn ein gesondertes Service Level Agreement besteht.

12.5 DAS darf technisch erforderliche Änderungen vornehmen, sofern wesentliche vereinbarte Funktionen erhalten bleiben. Nicht wesentliche Komfort- oder Darstellungsfunktionen können angepasst oder eingestellt werden.

12.6 Der Kunde ist für sichere Zugangsdaten, Benutzerverwaltung, Netzsegmentierung, Backups und Schutz vor unbefugten Zugriffen verantwortlich. Sicherheitsvorfälle sind DAS unverzüglich zu melden.

13. Untersuchungs- und Rügepflicht

13.1 Der Kunde hat Produkte unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden binnen angemessener Frist in Textform anzuzeigen. § 377 UGB bleibt maßgeblich.

13.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Rüge muss Lieferung, Produkt, Seriennummer, Art und Umfang des Mangels sowie die Umstände seines Auftretens so konkret beschreiben, dass DAS eine sachgerechte Prüfung durchführen kann.

13.3 Unterlässt der Kunde eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt; die gesetzlichen Folgen des § 377 UGB treten ein.

13.4 Die Entgegennahme oder Prüfung einer verspäteten oder unzureichenden Mängelanzeige durch DAS stellt keinen Verzicht auf die Einrede der Verspätung dar.

13.5 Der Kunde hat beanstandete Produkte bis zur Entscheidung von DAS sachgerecht und unverändert aufzubewahren und auf Verlangen Besichtigung, Ferndiagnose oder Prüfung zu ermöglichen.

14. Gewährleistung

14.1 DAS gewährleistet, dass die Produkte bei Gefahrübergang die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Öffentliche Äußerungen Dritter, Werbeaussagen oder unverbindliche Produktangaben begründen keine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung.

14.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Gefahrübergang, sofern zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Individualvereinbarung nichts anderes bestimmt. Für gebrauchte Produkte kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

14.3 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln kann DAS nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch leisten. Der Kunde hat DAS eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Selbstvornahme ist nur bei Gefahr im Verzug oder nach ausdrücklicher Zustimmung von DAS zulässig.

14.4 DAS trägt die angemessenen unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung am ursprünglichen Lieferort. Mehrkosten aufgrund Verbringung an einen anderen Ort, erschwertem Zugang, Demontage, Montage, Gerüst, Kran, Reise, Gefahrgut oder Systemintegration trägt der Kunde, soweit DAS der Verbringung nicht zugestimmt hat oder zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.

14.5 Scheitert die Nacherfüllung endgültig, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde Preisminderung oder bei wesentlichem Mangel Rücktritt hinsichtlich des mangelhaften Leistungsteils verlangen.

14.6 Keine Gewährleistung besteht insbesondere für gewöhnlichen Verschleiß und Alterung, Leistungsdegradation innerhalb vereinbarter Grenzen, unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Installation, Wartungsmängel, unzulässige Änderungen, Fremdkomponenten, höhere Gewalt, Überspannung, Blitz, Feuer, Korrosion, Tierverbiss, Vandalismus, mechanische Beschädigung oder Nichtbeachtung von Dokumentation und Sicherheitsvorgaben.

14.7 Die Beweislast dafür, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, trägt der Kunde. § 924 ABGB wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

14.8 Rückgriffsansprüche des Kunden aus Gewährleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, auf den Umfang beschränkt, in dem DAS selbst gegenüber seinem Vorlieferanten Rückgriff nehmen kann; zwingende Rechte bleiben unberührt.

15. Garantien

15.1 Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet sind. Sie gelten ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen und lassen zwingende Gewährleistungsrechte unberührt.

15.2 Herstellergarantien werden, soweit DAS nicht selbst Garantiegeber ist, im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Herstellers abgewickelt. DAS schuldet keinen weitergehenden Garantieerfolg und haftet nicht für die Leistungsfähigkeit eines fremden Garantiegebers.

15.3 Leistungs- oder Produktgarantien für PV-Module und Kapazitätsgarantien für Batteriespeicher beziehen sich ausschließlich auf die dort genannten Messverfahren, Referenzbedingungen, Toleranzen und Ausschlüsse.

15.4 Voraussetzung für Garantieansprüche ist insbesondere fachgerechte Installation, Registrierung, dokumentierte Inbetriebnahme, ordnungsgemäßer Betrieb, Durchführung vorgeschriebener Wartungen und rechtzeitige Meldung. Seriennummern und Typenschilder dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

15.5 Garantieleistungen können nach Wahl des Garantiegebers Reparatur, Austausch, Ersatzprodukt, Zeitwert- oder anteilige Gutschrift umfassen. Ein Ersatzprodukt kann technisch gleichwertig, überarbeitet oder aus einer Nachfolgeserie sein.

16. Reklamationen und Rücksendungen (RMA)

16.1 Rücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe und Zuteilung einer RMA-Nummer zulässig. Unangekündigte Rücksendungen können auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückgewiesen werden.

16.2 Der Kunde hat das von DAS vorgegebene Reklamationsverfahren einzuhalten und insbesondere Kaufnachweis, Seriennummern, Fehlerbeschreibung, Messdaten, Fotos, Installations- und Inbetriebnahmeprotokolle sowie gegebenenfalls Logdateien bereitzustellen.

16.3 Produkte sind transportsicher, ESD- und gefahrgutgerecht sowie nach den Anweisungen von DAS zu verpacken. Der Kunde trägt das Risiko bis zum vereinbarten Rückgabeort.

16.4 Erweist sich eine Reklamation als unbegründet oder beruht die Störung auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von DAS, darf DAS Prüf-, Reise-, Transport-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten nach tatsächlichem Aufwand verrechnen.

16.5 Ausgetauschte Teile gehen, soweit DAS Ersatz leistet, mit Übergabe des Ersatzes in das Eigentum von DAS über, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 DAS behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

17.2 Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend zu versichern und von Zugriffen Dritter freizuhalten. Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenz oder sonstige Gefährdungen sind DAS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

17.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich Nebenrechten bis zur Höhe der offenen Forderungen an DAS ab. DAS nimmt die Abtretung an.

17.4 Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung darf DAS die Abtretung offenlegen und Auskunft sowie Herausgabe der zur Einziehung erforderlichen Unterlagen verlangen.

17.5 Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für DAS, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung mit anderen Sachen erwirbt DAS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

17.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als zwanzig Prozent, wird DAS auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

17.7 Bei Zahlungsverzug darf DAS nach angemessener Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt, wenn DAS dies ausdrücklich erklärt.

18. Schutzrechte und Nutzungsrechte

18.1 Alle Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken-, Design-, Datenbank- und sonstigen Schutzrechte an Produkten, Unterlagen, Software, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und Know-how verbleiben bei DAS oder dem jeweiligen Rechteinhaber.

18.2 Unterlagen dürfen nur für den Vertragszweck verwendet, nicht vervielfältigt, veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder für Nachbau, Ausschreibung oder Wettbewerb verwendet werden.

18.3 DAS behält sich alle Rechte an Angeboten und Planungsunterlagen vor. Kommt kein Vertrag zustande, sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.

18.4 Der Kunde räumt DAS das Recht ein, projektbezogene technische Daten anonymisiert zur Fehleranalyse, Produktverbesserung, Qualitätssicherung und Statistik zu verwenden, soweit keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.

19. Vertraulichkeit

19.1 Jede Partei hat nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.

19.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund Gesetzes bzw. behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

19.3 Die Parteien dürfen Informationen an Mitarbeiter, Berater, Finanzierer, Versicherer und verbundene Unternehmen weitergeben, soweit diese sie für den Vertragszweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

19.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse solange, wie deren Schutzvoraussetzungen bestehen.

20. Datenschutz

20.1 DAS verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzrecht. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

20.2 Soweit eine Partei im Auftrag der anderen personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

20.3 Der Kunde stellt sicher, dass er personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, Kunden oder sonstiger Personen rechtmäßig an DAS übermittelt und erforderliche Informationen erteilt hat.

20.4 Betriebs-, Leistungs- und Diagnosedaten können zur Vertragserfüllung, Fernwartung, Fehleranalyse und Verbesserung verarbeitet werden. Personenbezug wird soweit möglich vermieden oder minimiert.

21. Haftung

21.1 DAS haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

21.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet DAS für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DAS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und ebenfalls beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

21.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von DAS je Schadensfall auf den Nettowert des vom Schaden betroffenen Auftrags, insgesamt je Kalenderjahr auf den zweifachen Nettowert dieses Auftrags begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Punktes 21.1.

21.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet DAS nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Finanzierungskosten, Datenverlust, Ansprüche Dritter, mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit ein solcher Schaden bei Vertragsabschluss als typische Folge ausdrücklich erkennbar war und von DAS grob fahrlässig verursacht wurde.

21.5 Für Schäden an vom Kunden beigestellten Sachen oder Daten haftet DAS nur, wenn der Kunde angemessene Schutzmaßnahmen und Datensicherungen getroffen hat.

21.6 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Lieferanten und Subunternehmer von DAS.

21.7 Schadenersatzansprüche sind binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen drei Jahren ab schadensauslösendem Ereignis gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.

21.8 Der Kunde hat Schäden unverzüglich zu mindern und DAS Gelegenheit zur Untersuchung und Abhilfe zu geben. Unterlässt er zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen, ist ein Ersatzanspruch entsprechend zu kürzen.

22. Produkthaftung und Rückrufmaßnahmen

22.1 Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Produktsicherheitsvorschriften bleiben unberührt.

22.2 Soweit der Kunde Produkte weiterliefert, hat er sämtliche Produktinformationen, Warnhinweise, Installations- und Bedienungsanleitungen vollständig an seine Abnehmer weiterzugeben und eine Rückverfolgbarkeit anhand von Serien- und Chargennummern sicherzustellen.

22.3 Der Kunde darf Produkte nicht verändern, umetikettieren, mit nicht freigegebenen Komponenten kombinieren oder unter der Marke von DAS in einer Weise vertreiben, die von den Freigaben abweicht.

22.4 Bei Sicherheitsrisiken, Behördenanfragen, Unfällen oder möglichen Serienfehlern informiert der Kunde DAS unverzüglich und unterstützt angemessen bei Untersuchung, Rückruf, Sicherheitsinformation oder Korrekturmaßnahme.

22.5 Beruht eine Rückruf- oder Sicherheitsmaßnahme auf einem Umstand aus der Sphäre des Kunden, trägt dieser die dadurch entstehenden angemessenen Kosten und hält DAS von Ansprüchen Dritter frei, soweit er den Umstand zu vertreten hat.

23. Höhere Gewalt und Störungen der Lieferkette

23.1 Höhere Gewalt ist jedes außerhalb zumutbarer Kontrolle liegende Ereignis, das die Leistung wesentlich erschwert oder verhindert, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Epidemie, Pandemie, Krieg, Terror, Unruhen, Streik, Aussperrung, Cyberangriff, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörung, Embargo, Sanktion, behördliche Maßnahme oder Ausfall wesentlicher Zulieferer.

23.2 Die betroffene Partei wird die andere Partei über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen informieren, soweit dies vernünftigerweise möglich ist. Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung.

23.3 Dauert die Behinderung länger als neunzig Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags mit angemessener Frist kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung bestehen nicht.

23.4 DAS darf bei Lieferengpässen verfügbare Mengen nach sachgerechten Kriterien auf Kunden verteilen. Eine bestimmte Priorisierung ist nicht geschuldet.

23.5 Zahlungspflichten für bereits erbrachte oder bereitgestellte Leistungen bleiben unberührt.

24. Exportkontrolle und Sanktionen

24.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren nationalen, unionsrechtlichen oder internationalen Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.

24.2 Der Kunde darf Produkte, Software, Technologie oder technische Unterstützung nicht unmittelbar oder mittelbar in verbotene Länder, an gelistete Personen oder für verbotene Endverwendungen liefern oder zugänglich machen.

24.3 Der Kunde hat DAS auf Verlangen Endverbleibs-, Empfänger- und Verwendungsinformationen sowie erforderliche Nachweise bereitzustellen. DAS darf die Leistung bis zur Klärung aussetzen.

24.4 Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder wäre die Vertragserfüllung rechtswidrig, darf DAS den betroffenen Vertragsteil ohne Haftung ablehnen, aussetzen oder beenden.

24.5 Der Kunde hält DAS von Schäden, Strafen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten entstehen.

25. Compliance, Nachhaltigkeit und Lieferkette

25.1 Die Parteien beachten alle anwendbaren Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Wettbewerbsrecht, Menschenrechten, Arbeitsschutz, Umweltschutz und Lieferkettensorgfalt.

25.2 Der Kunde darf Mitarbeitern oder Beauftragten von DAS keine unzulässigen Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren.

25.3 Bei begründetem Verdacht auf eine erhebliche Compliance-Verletzung darf DAS angemessene Informationen und Abhilfemaßnahmen verlangen. Bleibt eine wesentliche Verletzung trotz Fristsetzung bestehen, darf DAS betroffene Verträge aus wichtigem Grund beenden.

25.4 Der Kunde unterstützt angemessen bei gesetzlich erforderlichen Lieferketten- und Nachhaltigkeitsauskünften, insbesondere zu Herkunft, Materialien, CO2-Daten, Arbeitsbedingungen und Entsorgung, soweit diese Informationen verfügbar und verhältnismäßig sind.

26. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

26.1 Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten, von DAS ausdrücklich anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von DAS stehenden Gegenforderungen aufrechnen.

26.2 Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

26.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen DAS bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht. § 1396a ABGB bleibt unberührt.

26.4 DAS darf Forderungen und Vertragspositionen an verbundene Unternehmen, Finanzierer oder im Rahmen einer Unternehmensübertragung abtreten bzw. übertragen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

27. Laufzeit und Vertragsbeendigung

27.1 Einzelverträge enden mit vollständiger Erfüllung. Dauerverträge laufen für die vereinbarte Dauer und können nach den individuell vereinbarten Fristen gekündigt werden.

27.2 Jede Partei darf aus gesetzlich oder gerichtlich anerkannten wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblicher Vertragsverletzung, wiederholtem Zahlungsverzug, Gefährdung von Sicherheit oder Rechtskonformität sowie schwerwiegender Compliance-Verletzung vor.

27.3 Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

27.4 Bei Vertragsende sind bis dahin erbrachte Leistungen, bestellte oder speziell gefertigte Produkte, nicht stornierbare Fremdkosten sowie geordnete Abwicklungskosten zu vergüten.

27.5 Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen, insbesondere zu Vertraulichkeit, Schutzrechten, Haftung, Eigentumsvorbehalt, Datenschutz und Rechtswahl, bleiben wirksam.

28. Änderungen, Form und Kommunikation

28.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht zwingendes Recht strengere Form verlangt. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

28.2 DAS kann diese AGB für zukünftige Verträge ändern. Für bereits bestehende Verträge gelten Änderungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder wenn sie aufgrund zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich, sachlich gerechtfertigt und dem Kunden zumutbar sind.

28.3 Rechtserhebliche Mitteilungen können an die zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gesendet werden. Der Kunde hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

28.4 Elektronische Signaturen und digitale Vertragsabschlüsse sind zulässig, soweit keine zwingende Formvorschrift entgegensteht.

28.5 Eine unterlassene oder verspätete Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht. Ein Verzicht bedarf einer eindeutigen Erklärung in Textform.

29. Rechtswahl und Gerichtsstand

29.1 Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

29.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. DAS darf den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand klagen.

29.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von DAS. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach der vereinbarten Lieferklausel oder dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsort.

29.4 Für Streitigkeiten aus internationalen Verträgen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgeblich, auch wenn Übersetzungen bereitgestellt werden.

30. Schlussbestimmungen

30.1 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nur statt, soweit sie nach zwingendem Recht zulässig ist.

30.2 Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht.

30.3 Soweit in diesen AGB „schriftlich“ verwendet wird, ist eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur gemeint; „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail.

30.4 Fristen in Werktagen beziehen sich auf Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DAS.

30.5 Diese AGB treten mit Juli 2026 in Kraft und gelten für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.